Markenrecht und Schutz des Unternehmenskennzeichens
Die folgende Darstellung beschäftigt sich mit der Frage, wie der
Bandname, der Albumtitel, der Name des Verlages, des Labels oder der
Agentur geschützt werden kann. Hierfür gibt es verschiedene
Möglichkeiten. Der Schutz ist umfassend und gibt den Geschützten eine
Reihe von Rechten. Im Mittelpunkt steht hier der Schutz des
Unternehmenskennzeichens und der Marke.
1. Schutz des Unternehmenskennzeichens
2. Entstehung des Schutzes
3. Gesetzliche Grundlagen
4. Folgen einer Verletzung der geschäftlichen Bezeichnung
5. Durchsetzung der Rechte
6. Abmahnung
7. Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung
8. Abschlusserklärung
9. Kosten der Abmahnung
10. Markenschutz
11. Erlangung von Markenschutz
12. Arten von Marken
13. Wortmarke
14. Wort-Bild-Marke
15. Bildmarke
16. Erlangung von Markenschutz aufgrund Verkehrsgeltung
1. Schutz des Unternehmenskennzeichens
Zunächst kann ein Schutz des Namens als Unternehmenskennzeichen erlangt werden. Das Unternehmenskennzeichen dient dazu, das Unternehmen oder den Geschäftsbetrieb und seinen Inhaber zu benennen und zu individualisieren. Zusammen mit dem Titelschutz (s. dort auf HYPERLINK "http://www.musik-und-recht.de" www.musik-und-recht.de) bildet der Schutz des Unternehmenskennzeichens die Gruppe der „geschäftlichen Bezeichnungen” gem. § 5 Abs. 1 MarkenG.
Ein Unternehmenskennzeichen ist die Bezeichnung, die der Geschäftsbetrieb im geschäftlichen Verkehr als Name und Kennzeichen benutzt. Wie im gesamten Markenrecht muss auch hier der Name Unterscheidungskraft besitzen um Schutzfähigkeit zu erlangen. Das heißt die geschäftliche Bezeichnung muss geeignet sein, den Geschäftbetrieb zu individualisieren und von anderen Geschäftsbetrieben abzugrenzen. Lediglich bezeichnende und beschreibende Begriffe sind nicht unterscheidungskräftig.
Unter „Geschäftsbetrieb“ ist jede Form der wirtschaftlichen Betätigung zu verstehen. Das heißt auch Bands oder Orchester können den Schutz Ihres Namens über die Rechtsfigur des Schutzes der „geschäftlichen Bezeichnung“ erlangen.
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2. Entstehung des Schutzes
Der Schutz entsteht mit der Aufnahme der Benutzung des
Unternehmenskennzeichens im Inland. Wie im gesamten Bereich des Kennzeichenschutzes genießt auch hier die ältere geschäftliche Bezeichnung Schutz vor der jüngeren (Grundsatz der Priorität). Aus diesem Grund kann es wichtig sein gleich zu Beginn jede Form der geschäftlichen Betätigung zu dokumentieren. Der Nachweis der Priorität kann beispielsweise durch Vorlage von Korrespondenzen oder Werbeplakaten für Konzerte geführt werden. Auch GEMA Abrechnungen können die geschäftliche Betätigung dokumentieren.
Der Kennzeichenschutz erlangt vor allem dann Bedeutung, wenn der Band- oder Künstlername nicht als Marke angemeldet und geschützt ist.
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3. Gesetzliche Grundlagen
Gesetzlich geregelt ist der Schutz der geschäftlichen Bezeichnung in § 5 Markengesetz. Der Regelung im Markengesetz entsprechend, hat der Inhaber einer geschäftlichen Bezeichnung das ausschließliche Recht die geschäftliche Bezeichnung zu benutzen. Dritten ist es untersagt, eine geschäftliche Bezeichnung zu verwenden, die mit der geschützten verwechselt werden kann. Bei bekannten geschäftlichen Bezeichnungen ist sogar die Verwendung untersagt, wenn zwar keine Verwechslungsgefahr besteht, die bekannte Marke aber in unlauterer Weise ausgenutzt oder beeinträchtigt wird. Die Frage nach der Verwechslungsgefahr ist ein häufig strittiger Punkt bei Streitigkeiten im Zusammenhang mit dem Kennzeichenschutz. Verwechslungsgefahr besteht grundsätzlich bei sog. „Doppelidentität“, sowie bei Identität des Zeichens und Ähnlichkeit der Ware oder Dienstleistung und bei Ähnlichkeit des Zeichens und Identität der Ware bzw. Dienstleistung. Ob Verwechslungsgefahr vorliegt kann nur anhand des Einzelfalles geprüft werden.
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4. Folgen einer Verletzung der geschäftlichen Bezeichnung
Die Rechtsfolgen einer Verletzung sind denen bei Verletzung einer eingetragenen Marke ähnlich. Zunächst hat der Berechtigte einen Anspruch gegen den Verletzer auf Unterlassung. Hier zeigt sich die enge Verwandtschaft des Markenrechts mit dem Wettbewerbsrecht. Dies bedeutet, der Verletzer darf die Bezeichnung nicht weiter verwenden. Darüber hinaus hat der Verletzte Anspruch auf Schadensersatz, wenn die Verletzung schuldhaft, das heißt vorsätzlich oder fahrlässig, begangen wurde. Der Verletzte kann daher entweder Ersatz des tatsächlich entgangenen Gewinns oder Herausgabe des Verletzergewinns fordern. Alternativ kann eine fiktive Lizenzgebühr als Schadensersatz verlangt werden. Zur Vorbereitung der Durchsetzung dieser Ansprüche stehen dem Verletzten darüber hinaus Auskunftsansprüche zu.
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5. Durchsetzung der Rechte
Die Rechtsdurchsetzung erfolgt üblicherweise in (grob gesagt) zwei Schritten. Zunächst sollte der Verletzte versuchen den Verletzer außergerichtlich zur Unterlassung aufzufordern. Dies hat folgenden Sinn: Würde sofort eine Unterlassungsklage erhoben werden und der Verletzer den Unterlassungsanspruch sofort anerkennen, läuft der Verletzte Gefahr, die Kosten der Rechtsverfolgung selbst tragen zu müssen. Dieser Umstand liegt in den Kostenregelungsvorschriften der Zivilprozessordnung (ZPO) begründet.
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6. Abmahnung
Der Verletzte sollte zunächst den Verletzer in einem Abmahnungsschreiben auffordern, eine Unterlassungserklärung abzugeben. Diese Unterlassungserklärung muss für den Fall der fortgesetzten Benutzung die Zahlung einer angemessenen Vertragsstrafe vorsehen. Reagiert der Verletzer hierauf und unterzeichnet die Unterlassungserklärung ist die Wiederholungsgefahr beseitigt. Eine Klage auf Unterlassung ist nicht mehr notwendig. Sollte der Verletzer erneut die geschäftliche Bezeichnung unberechtigt verwenden, so kann direkt auf Zahlung der vereinbarten Vertragsstrafe geklagt werden. Aus diesem Grund sollte die Vertragsstrafe in jedem Fall so bemessen sein, dass sie den Verletzer abschrecken kann.
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7. Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung
Sollte der Verletzer die Unterlassungserklärung nicht abgeben. So kann wiederum unterschiedlich verfahren werden. Im Allgemeinen empfiehlt sich einen Antrag auf Erlass einer gerichtlichen einstweiligen Verfügung zu stellen. Es handelt sich hierbei um eine Entscheidung im Eilverfahren zur schnellen vorläufigen Regelung eines Rechtstreits. Diese gibt dem Verletzten vorläufig Sicherheit. Er hat dann Zeit ein Hauptsacheverfahren vorzubereiten und Klage zu erheben. Da es sich in diesem Verfahren um ein Eilverfahren handelt prüft das Gericht den geltend gemachten Unterlassungsanspruch lediglich kursorisch. Die Hauptsache darf im Eilverfahren (mit wenigen Ausnahmen) nicht vorweg genommen werden. Es im Rahmen des Eilverfahrens besonders wichtig, dass der Verletzte sich nicht selbst widerspricht indem er in der Abmahnung zu lange Fristen setzt oder nach Verweigerung der Abgabe der Unterlassungserklärung wiederum zu lange mit dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wartet. Man läuft sonst Gefahr, dass das Gericht den Antrag mangels Eilbedürftigkeit ablehnt, da es unterstellt, dass der Verletzte selbst die Angelegenheit als nicht eilig betrachtet.
Wie lange die Fristen in einer Abmahnung gesetzt werden können und wie lange mit dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gewartet werden kann hängt vom Einzelfall ab. Eine allgemein gültig Aussage kann nicht getroffen werden. Die Gerichte entscheiden in diesem Zusammenhang unterschiedlich und legen verschiedene Maßstäbe an.
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8. Abschlusserklärung
Sollte der Verletzer nach Erlass einer einstweiligen Verfügung bereit sein, dem Ansinnen des Verletzten nachzukommen, kann er eine sog. Abschlusserklärung abgeben. Dies bedeutet er erklärt in schriftlicher Form, dass er die erlassene einstweilige Verfügung als zwischen den Parteien endgültig geltende Regelung anerkennt. Die Vorteile liegen auf der Hand. Der Verletzte braucht kein Hauptsacheverfahren zu betreiben, welches notwendig ist, da eine einstweilige Verfügung nur gewisse Zeit wirksam ist. Außerdem sparen beide Parteien zunächst weitere Kosten und können die Risken eines Hauptverfahrens meiden. Der Verletzte kann nicht davon ausgehen, dass ein Hauptsacheverfahren Erfolg hat nur weil eine einstweilige Verfügung ergangen ist. Wie bereits angesprochen prüft das Gericht im Rahmen des Eilverfahrens den geltend gemachten Anspruch nur oberflächlich.
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9. Kosten der Abmahnung
Eine Abmahnung kann zunächst jeder Verletzte selbst verfassen. In diesem Zusammenhang entstehen keine nennenswerten Kosten. Daneben kann der Verletzte einen Rechtsanwalt beauftragen, was grundsätzlich sinnvoll und soweit ersichtlich auf die Regel ist, da nicht nur eine Abmahnung geschrieben sondern auch eine Unterlassungserklärung formuliert werden muss. Gemäß allgemeiner Auffassung sind die Kosten der Abmahnung vom Verletzer zu tragen, da der Verletzte den Verletzer darauf aufmerksam macht, dass er ein fremdes Recht verletzt. Hiermit nimmt sich der Verletzte einer fremden Angelegenheit im Interesse des Verletzers an. Bei Vorliegen einer Verletzungshandlung ist der Anspruch dem Grunde nach immer gegeben.
Hinsichtlich der Höhe der anfallenden Kosten kommt es allerdings öfters zum Streit. Die Öffentlichkeit ist im Zusammenhang mit den im Rahmen der gewerblichen Schutzrechte (Markenrecht, Wettbewerbsrecht, Geschmacksmusterrecht) ausgesprochenen Abmahnungen in hohem Maße sensibilisiert, da dieses Instrument in Einzelfällen unberechtigt verwendet wurde um überhöhte Anwaltsgebühren zu fordern. Dies sind allerdings Ausnahmen. In diesem Zusammenhang wird auch oft von einer sog. unzulässigen Kettenabmahnung gesprochen. Auch diese sind tatsächlich selten. Im Kern ist die Abmahnung ein gutes Instrument um teure Rechtsstreite im Interesse aller Beteiligter zu vermeiden.
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10. Markenschutz
Nach all dem kann die geschäftliche Bezeichnung ähnlich wirksam geschützt und durchgesetzt werden wie die Marke. Die Eintragung als Marke ist allerdings grundsätzlich trotzdem zu empfehlen, da dann besonders im Rahmen des Merchandisings gegen die Hersteller und Vertriebe von sog. gebootlegtem Merchandise aufgrund der Markenverletzung vorgegangen werden kann („Markenpiraterie“).
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11. Erlangung von Markenschutz
Die Marke kann, sofern sie unterscheidungskräftig ist, für Waren- oder Dienstleistungen eingetragen werden. Beim Antrag auf Eintragung einer Marke muss angegeben werden in welche Warenklasse man seine Marke eintragen möchte. Nur in dieser Warenklasse genießt die Marke dann ihren Schutz. Für die Eintragung einer Marke beim Deutschen Patent- und Markenamt wird eine Gebühr von 300,00 € fällig wenn die Marke in nur einer Waren- bzw. Dienstleisungsklasse eingetragen wird. Regelmäßig werden aber mehrer Dienstleistungsklassen genutzt.
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12. Arten von Marken
Markeneintragungen sind in vielen verschiedenen Formen möglich. Dem entspricht § 3 Abs.1
MarkenG der wie folgt lautet:
„Als Marke können alle Zeichen, insbesondere Wörter einschließlich Personennamen, Abbildungen, Buchstaben, Zahlen, Hörzeichen, dreidimensionale Gestaltungen einschließlich der Form einer Ware oder ihrer Verpackung sowie sonstige Aufmachungen einschließlich Farben und Farbzusammenstellungen geschützt werden, die geeignet sind, Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden.“
Es bestehen somit umfangreiche Möglichkeiten. Für den Bereich der Musikwirtschaft kommen allerdings regelmäßig die Formen der Wort-, der Bild- oder der Wort-Bild-Marke in Betracht. Evtl. können
Jingles als Hörmarke angemeldet werden. Die Melodien „Wette gewonnen“ / „Wette verloren“ der Fernsehsendung „Wetten dass...“ sind
beispielsweise als Hörmarken eingetragen. Bei Wortmarken wird nur der Begriff als solches geschützt. Eine Bildmarke kann demgegenüber beispielsweise für ein Logo angemeldet werden. Daneben kann die Wort-Bild Marke angemeldet werden um beispielsweise eine Kombination aus Name und Logo schützen zu lassen. Welche Markenform vorzuziehen ist, kann nicht allgemein beantwortet werden. Wichtig ist in diesem Zusammenhang, dass beachtet wird, dass das Wort oder der Begriff für den Markenschutz erlangt wird in der beabsichtigten Waren- bzw. Dienstleistungsklasse unterscheidungskräftig ist und es ermöglicht die Marke deutlich von anderen Waren und Dienstleistungen abzuheben. Ein Beispiel für fehlende Unterscheidungskraft ist beispielsweise der Name „Die Agentur“ für ein Künstlervermittlungsbüro. Als Bandnahme hätte der Begriff allerdings mit hoher Wahrscheinlichkeit Unterscheidungskraft. Im Zusammenhang mit allgemeinen Bezeichnungen wird allerdings regelmäßig ein Freihaltebedürfnis angenommen. Dies bedeutet, dass die Verwendung des Begriffes für den beteiligten Verkehrskreis allgemein möglich sein und daher ein Schutz ausgeschlossen sein muss.
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13. Wortmarke
Aufgrund der notwendigen Unterscheidungskraft sollte gerade bei der reinen Wortmarke darauf geachtet werden, dass die verwendete Bezeichnung tatsächlich unterscheidungskräftig ist.
Da die fehlende Unterscheidungskraft eines Namens, der als Marke angemeldet werden soll, kann dazu führen, dass das Deutsche Patent- und Markenamt die Eintragung einer Marke ablehnt. Gegen diese Entscheidung kann zwar mit Rechtsmitteln vorgegangen werden, bei fehlender Unterscheidungskraft des Namens wird hiervon aber im allgemeinen abzuraten sein, es sei denn der Name hat, bezogen auf die konkrete Warenklasse evtl. doch Unterscheidungskraft.
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14. Wort-Bild-Marke
Hat man sich nun für einen Namen entschieden, der eher eine allgemeine Bezeichnung ist aber gleichzeitig ein Logo entworfen, kann über die Eintragung als Wort-Bild-Marke markenrechtlicher Schutz erlangt werden. Allerdings muss hierbei beachtet werden, dass meist der Wortbestandteil keinen Schutz genießt. Hat man sich nun bei der Suche nach einer
Unternehmensbezeichnung für ein eher gängiges Wort verbunden mit einem Logo entschieden, besteht die Gefahr, dass der Markenschutz nicht greift, wenn ein anders Unternehmen nur den gleichen Namen benutzt, da lediglich die Kombination aus Wort- und Bild Schutz genießt. Hier könnte dann aufgrund einer
Verletzung der geschäftlichen Bezeichnung vorgegangen werden, wobei hier natürlich wieder die Notwendigkeit der Unterscheidungskraft ins Spiel kommt, die bei gängigen Begriffen oftmals eben nicht gegeben ist. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz kann allerdings dann gegeben sein, wenn der Name Verkehrsgeltung (s.u.) erworben hat.
Reine Fantasienamen sind in diesem Zusammenhang gänzlich unproblematisch. Dementsprechend haben sich Bands, deren Namen aus einem Fantasiewort besteht Ihren Namen lediglich als Wortmarke schützen lassen (Rammstein, Bro ’Sis, Preluders, Overground), da deren Namen auch ohne den Bildbestandteil in der eingetragenen Warenklasse Unterscheidungskraft genießt und damit in vielerlei Form einsetzbar ist.
Zu beachten ist allerdings, dass auch eher allgemeine Bezeichnungen bezogen auf die konkrete Warenklasse durchaus Unterscheidungskraft haben können. Der Bandname „Juli“ wurde ebenfalls nur als Wortmarke angemeldet, da er in den maßgeblichen Waren- bzw. Dienstleistungsklasse durchaus unterscheidungskräftig ist. Auch unter dem Gesichtspunkt der geschäftlichen Bezeichnung ist der Name „Juli“ für eine Band durchaus unterscheidungskräftig.
Dem gegenüber steht der Bandname Tokio Hotel. Dieser ist als Wort-Bild-Marke angemeldet. Man war sich wohl der
Unterscheidungskraft des Bandnamens nicht sicher, da dieser aus eine bloßen Bezeichnung besteht. Dies allerdings nur im Rahmen der Marke. Als geschäftliche Bezeichnung für eine Band ist auch Tokio Hotel mit Sicherheit unterscheidungskräftig.
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15. Bildmarke
Hat man ein besonderes Logo kreiert empfiehlt sich grundsätzlich die Eintragung einer Bildmarke. Der Markenschutz besteht hier im Übrigen grundsätzlich neben dem urheberechtlichen Schutz des Logos selbst. Diesen kann der Designer geltend machen. Bei der Bildmarke sollte allerdings beachtet werden, dass diese nur in der konkreten eingetragenen Form Schutz genießt. Ändert man das Logo ab, evtl. auch nur leicht, kann der Schutz verloren gehen. Dieses Problem besteht im Übrigen auch bei der Wort-Bild-Marke. Sollte dann auch noch der Wortbestandteil nicht unterscheidungskräftig sein, ist jeder Schutz hinfällig. Ob in solchen Fallkonstellationen gegen „Verletzer“ vorgegangen werden sollte, muss genau bedacht werden.
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16. Erlangung von Markenschutz aufgrund Verkehrsgeltung
Unabhängig von der Eintragung kann Markenschutz auch durch Erlangung von Verkehrsgeltung erworben werden. Dies ist dann der Fall, wenn sich die Marke innerhalb der beteiligten Verkehrskreis durchgesetzt hat. Eine Marke kann sich daher sogar ihren Schutz „verdienen“, wenn ihr grundsätzlich die
Unterscheidungskraft fehlt und ein Freihaltebedürfnis besteht. Je nachdem ob ein Freihaltebedürfnis besteht oder nicht fordert die Rechtssprechung allerdings eine Marktdurchsetzung von 20 % bis zu 50 % um der Marke Schutz aufgrund erworbener Verkehrsgeltung zuzubilligen.
Wir stehen bei allen Fragen im Zusammenhang mit der Markenanmeldung, sowie der Durchsetzung von Unterlassungs- und Schadensersatzansprüchen, ob außergerichtlich oder gerichtlich, als Ansprechpartner zur Verfügung. Nehmen Sie Kontakt mit uns auf.
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