Titelschutz
Der Schutz von Werktiteln wird im
Markengesetz gewährleistet. Der Schutz von Werktitel ist von dem
Schutz des (auch Band-, oder Künstler) Namens bzw. des
Unternehmenskennzeichens zu unterscheiden. Zwar können auch Band-,
Künstler- und Unternehmensnamen den Schutz des Markengesetzes
genießen, der Schutz erfolgt allerdings auf andere Weise.
1. Titelschutz
2. Entstehung des Titelschutzes
3. Voraussetzung des Titelschutzes
4. Die Berechtigten
5. Ingebrauchnahme des Titels
6. Vorverlegung des Titelschutzes durch Titelschutzanzeigen
7. Gefahren der Titelschutzanzeige
8. Ende des Titelschutzes
9. Verletzungshandlungen und Verwechslungsgefahr
10. Titelbeeinträchtigung, Titelausnutzung
11. Markenanmeldung, urheberrechtlicher und wettbewerbsrechtlicher Titelschutz
1. Titelschutz
Neben dem Schutz des Namens der Band im Wege der Markenanmeldung bzw. über die Inanspruchnahme des Kennzeichenschutzes kennt das Markengesetz den Schutz des Titels an sich:
§ 5 Abs. 3 MarkenG lautet:
„Werktitel sind die Namen oder besonderen Bezeichnungen von Druckschriften, Filmwerken, Tonwerken, Bühnenwerken oder sonstigen vergleichbaren Werken.“
Für die Musikwirtschaft ist der Bereich der Tonwerke naturgemäß von besonderem Interesse. Im Mittelpunkt stehen hier der Schutz von Lied- und Albumtiteln gleich auf welcher Art von Tonträger sie erscheinen. Daneben kann auch Titelschutz für Musiksendungen im Radio oder Fernsehen in Anspruch genommen werden.
Die Frage der Schutzfähigkeit von Titeln ist allerdings weniger ein Problem der Musikindustrie als eines des Verlag- und Rundfunkwesens sowie der Filmindustrie. Die meisten Entscheidungen des BGH zum Titelschutz beschäftigen sich mit Titeln von Zeitungen, Zeitschriften und Büchern sowie Rundfunk- oder Fernsehsendungen. Trotzdem sollte man sich auch im Bereich der Musik mit der Frage des Titelschutzes befassen, da auch hier Titelstreitigkeiten möglich sind.
zurück
2. Entstehung des Titelschutzes
Wie im gesamten Titelschutzrecht muss der Titel „im geschäftlichen Verkehr“ benutzt werden. Diese Voraussetzung entspricht der beim Schutz des Unternehmenskennzeichens. Auch hier ist der Begriff des geschäftlichen Verkehrs weit auszulegen, so dass auch die rein künstlerische Betätigung ausreicht. Eine wirtschaftliche Betätigung wird nicht gefordert. Der Titelschutz entsteht sobald der Titel in der Öffentlichkeit. Die Frage wann ein Titel in der Öffentlichkeit benutzt wird ist öfters Gegenstand von Streitigkeiten. Im allgemeinen kann gesagt werden, dass ein Titel dann in der Öffentlichkeit benutzt wird. Im Verschicken eines Liedes an ein Tonträgerunternehmen wird noch keine Benutzung des Titels zu sehen sein, so dass hierdurch im allgemeinen noch kein Titelschutz entsteht.
zurück
3. Voraussetzung des Titelschutzes
Ähnlich wie bei der Marke und beim Unternehmenskennzeichen („geschäftliche Bezeichnung“) muss der Titel unterscheidungskräftig sein. D.h. er muss geeignet sein das Werk so zu individualisieren, dass es sich von anderen Werken abhebt.
Der BGH ist bei der Beurteilung der Frage, ob ein Titel
Unterscheidungskraft besitzt großzügig. Eine Unterscheidungskraft wird regelmäßig nur dann verneint, wenn der Titel ohne jeden schöpferischen Gehalt und lediglich beschreibend ist. In Bezug auf lediglich beschreibende Titel wird regelmäßig ein Freihaltebedürfnis , d.h. ein Interesse der angesprochenen Verkehrskreise an der freien Benutzung des Begriffes, bestehen.
Beispiel: Der Titel „Eintöpfe“ ist für ein Kochbuch nicht unterscheidungskräftig.
Der Titel muss also nicht die Voraussetzungen erfüllen, die das Werke selbst erfüllen muss um urheberechtlichen Schutz zu genießen. Im Gegensatz zu Waren- und Dienstleistungsmarken erfüllt der Titel auch nicht die Funktion das Werk als aus einem bestimmten Geschäftsbetrieb stammend zu bezeichnen.
Ähnlich wie im Markenrecht kann der Titelschutz auch durch Erlangung von Verkehrsgeltung erworben werden. Das heißt der Titel muss sich innerhalb der angesprochenen Verkehrskreise durchgesetzt haben. Eine genaue Prozentzahl ab der eine Verkehrsgeltung angenommen werden kann existiert nicht. Diese beginnt, unter Zugrundelegung der bisherigen Rechtssprechung, bei 20 % und steigt bis 50 % je nachdem ob es ein Freihaltebedürfnis gibt oder nicht.
zurück
4. Die Berechtigten
Bei der Frage welche Person oder Personenvereinigung die Titelschutzrechte geltend machen kann ist immer die Frage zu klären, wer als Werkbenutzer zu erkennen ist. Der BGH hatte früher die Ansicht vertreten, dass der Schöpfer des Titels der Berechtigte ist. Dies klingt zunächst einleuchtend warf allerdings zahlreiche Probleme auf, da der Berechtigte nicht immer leicht festzustellen ist. In den meisten Fällen sind mehrere Personen an der Schaffung eines Werkes und an der Findung eines Titels beteiligt. Im Nachhinein lässt sich oft schwer feststellen, wessen Schöpfung der Titel ist. Der BGH hat daher seine Rechtsansicht geändert und sieht als Berechtigten denjenigen an, der den Titel rechtmäßig benutzt. Für den Bereich der Musik sind damit z.B. Urheber, Interpreten, Produzenten und Tonträgerunternehmen berechtigt.
Exkurs: Die oben besprochene Frage der Berechtigung der Geltendmachung ist streng von der Frage zu unterscheiden, wem von mehreren Berechtigten die Titelschutzrechte im Innenverhältnis zustehen. Dies ist eine Frage des allgemeinen Rechts. Das Markengesetz regelt nur die Ansprüche gegenüber Dritten die den gleichen Titel für ein anderes Werk benutzen. Die Frage wer ein identisches Werk in anderer Form benutzt und ob dies berechtigt ist, ist nicht anhand des Markengesetzes zu klären. Im Innenverhältnis empfiehlt sich daher grundsätzlich eine Absprache zu treffen, wem die Recht am Titel zustehen und diese Absprache schriftlich zu bestätigen. Besteht keine vertragliche Absprache richtet sich die Beurteilung der Berechtigung nach der Art des Einzelfalles. Rechtssicherheit ist hierdurch kaum gewährt.
zurück
5. Ingebrauchnahme des Titels
Es wurde bereits angesprochen, dass ein Titel dann gebraucht wird, wenn er in der Öffentlichkeit benutzt wird. Dies setzt voraus, dass er bereits mit einem bestimmten Werk verbunden ist. Ein Titel kann nicht isoliert, dass heißt quasi „im Raum stehend“ ohne dazugehöriges Werk, Schutz genießt. Die Frage ab wann ein Titel geschützt ist und ob Ansprüche wegen unberechtigter Nutzung geltend gemacht werden könne ist immer wieder Gegenstand von Rechtsstreit. Es ist allerdings zu beobachten das der BGH sehr streng ist, bei der Prüfung der Frage, wann ein Titel benutzt wird. Hier besteht ein großer Unterschied zum Schutz der geschäftlichen Bezeichnung, bei der die Rechtsprechung sehr großzügig bei der Beurteilung der Frage ist, wann das Unternehmenskennzeichnen in Gebrauch ist.
zurück
6. Vorverlegung des Titelschutzes durch Titelschutzanzeigen
Da der Titel eines Werkes oft schon lange fest steht bevor das Werk selbst fertig gestellt ist, die Rechtsprechung aber an die Benutzung des Titels hohe Anforderungen stellt, bestand schon bald die Notwendigkeit eine Möglichkeit zu finden um einen Titel schon vor der konkreten Ingebrauchnahme zu schützen.
Mittlerweile macht die gesamte Medienbranche von der aus dem Verlagswesen stammenden Möglichkeit der Titelschutzanzeige Gebrauch. Titelschutzanzeigen können in spezialisierten Branchenzeitschriften geschaltet werden. Folge hiervon ist, dass der Prioritätszeitpunkt vorverlegt wird. Dies bedeutet, dass die Titelberechtigten nach Ingebrauchnahme des Werkes gegen einen unberechtigten Nutzer auch dann vorgehen können, wenn dieser den Titel zwar vor Ingebrauchnahme durch die Berechtigten aber nach Veröffentlichung der Titelschutzanzeige gebraucht hat. Ob eine Titelschutzanzeige dazu führt, dass
Unterlassungsansprüche bereits ab Veröffentlichung der Anzeige geltend gemacht werden können wurde vom BGH verneint. Es ist nunmehr davon auszugehen, dass man gerichtlich erst mit tatsächlicher Benutzung gegen mögliche unberechtigte Benutzer vorgehen kann.
Darüber hinaus besteht mittlerweile die Möglichkeit zur Schaltung von sog. Sammelanzeigen. Hierin können eine Reihe von unterschiedlichen Werktiteln für verschiedene Werkkategorien angegeben werden. Dies kann sogar anonym, beispielsweise durch Rechtsanwälte für ihre Mandanten, geschehen. Die Zulässigkeit von solchen Sammelanzeigen war im Streit. Der BGH hat diese aber mittlerweile für zulässig erklärt, allerdings einige Einschränkungen vorgenommen, die vor der Schaltung einer Sammelanzeige berücksichtigt werden sollten.
zurück
7. Gefahren der Titelschutzanzeige
Eine Titelschutzanzeige sollte keinesfalls „ins Blaue hinein“ gemacht werden, da es eventuell Berechtigte gibt, die ältere Rechte am Titel haben. Die Titelschutzanzeige würde in diesen Fällen nach allgemeiner Auffassung eine Erstbegehungsgefahr in Bezug auf eine Titelverletzung begründen und eine Abmahnung rechtfertigen. Bei den grundsätzlich möglichen anonymen Titelschutzanzeigen setzt sich auch der Vertreter des Anmeldenden der Gefahr aus, wegen der unberechtigten Titelnutzung in Anspruch genommen
zu werden. Somit sollte auch der Titelschutzanzeige eine Recherche voraus gehen um nicht ältere Rechte zu verletzen.
zurück
8. Ende des Titelschutzes
Der Titelschutz endet, wenn auf Ihn verzichtet, er aufgegeben oder das Werk endgültig eingestellt wird. Ausdrückliche Äußerungen hierzu sind selten oder nie zu finden. Die Rechtssprechung hat sich daher entschieden die Frage ob ein Titel keinen Schutz mehr genießt anhand der Verkehrsauffassung der angesprochenen Kreise zu beurteilen. Im Bereich der Musik kann daher grundsätzlich von einer relativ langen Schutzdauer ausgegangen werden, da die angesprochenen Verkehrskreise davon ausgehen, dass auch wenn beispielsweise ein Tonträger nicht mehr erhältlich ist, die Möglichkeit einer Neuauflage auch nach Ablauf einer längeren Zeit nicht unüblich ist.
zurück
9. Verletzungshandlungen und Verwechslungsgefahr
Eindeutig ist die Verletzung dann, wenn der identische Titel für ein unterschiedliches Werk benutzt wird. Eine Verletzung liegt dann vor, wenn sie im geschäftlichen Verkehr erfolgt. Rein private oder ideelle Benutzung eines Titels scheidet daher als Verletzungshandlung aus.
Weiterhin muss Verwechslungsgefahr bestehen. Diese besteht nach Auffassung des BGH nur dann, wenn eine Verwechslungsgefahr besteht und kann nur dann vorliegen, wenn der Titel kennzeichenmäßig benutzt wird. Das heißt die verletzende
Bezeichnung muss von den angesprochenen Verkehrskreisen als Bezeichnung eines bestimmten Werkes angesehen werden. Demgegenüber steht die lediglich bezeichnende Benutzung. Die genaue Abgrenzung zwischen kennzeichenmäßiger und lediglich bezeichnender Benutzung ist äußerst schwierig und kann nur anhand einer Betrachtung des konkreten Einzelfalles erfolgen.
Schwierig ist die Frage zu beurteilen, ob es eine sog. Verwechslungsgefahr im weiten Sinn gibt. Diese liegt dann vor, wenn zwar unterschiedliche Werke den gleichen Titel tragen, aber der Eindruck entsteht, dass der Nutzer und der ursprünglich Berechtigte entweder eine organisatorische Einheit bilden, Lizenzverträge geschlossen haben oder in einer sonstigen Beziehung stehen. Beispielsweise bei der Nutzung des Titels einer Fernsehserie als Marke für Getränke („Guldenburg-Fall“). Die Frage ist derzeit umstritten. Die Rechtssprechung tendiert allerdings eher dazu eine Verwechslungsgefahr im weiten Sinne im Titelschutzrecht abzulehnen.
zurück
10. Titelbeeinträchtigung, Titelausnutzung
§ 15 Abs. 3 MarkenG verbietet die unlautere Ausnutzung oder Beeinträchtigung eines im Inland bekannten Titels. Wann ein Titel als „bekannt“ anzusehen ist, entscheidet die Rechtsprechung anhand des Einzelfalles. Die Festlegung von festen Prozentsätzen wurde bisher von der Rechtssprechung ständig abgelehnt. Im Mittelpunkt steht in diesem Zusammenhang die Frage ob der Verkehr eine Gedankenverbindung mit dem speziellen Werk herstellt, die durch die kennzeichenmäßige Benutzung des Titels in einem anderen Zusammenhang beeinträchtigt wird. Dies kann dann der Fall sein, wenn der Titel in herabwürdigender Form verwendet wird oder zur Präsentation eigener Produkte verwendet wird. Ferner kann eine Titelausnutzung vorliegen, wenn ein bekannter Titel benutzt wird um besondere Aufmerksamkeit zu erregen.
zurück
11. Markenanmeldung, urheberrechtlicher und wettbewerbsrechtlicher Titelschutz
Ein Titel kann auch grundsätzlich auch als Marke angemeldet werden. Die Frage ob der Titel in der Waren- oder Dienstleistungsklasse für die er angemeldet wird unterscheidungskräftig und damit eintragungsfähig oder lediglich beschreibend ist, ist nicht einfach zu beantworten. Letzteres zeigt sich daran, dass es hinsichtlich der Beurteilung der Unterscheidungskraft oftmals zur Aufhebung von Entscheidungen des Deutschen Patent- und Markenamtes kommt. Eindrucksvoll wurde dies im „Winnetoufall“. Der Titel „Winnetou“ wurde als Wortmarke angemeldet, allerdings auf Antrag mangels Unterscheidungskraft wieder gelöscht. Die Entscheidung wurde durch das BPatG sowie den BGH bestätigt, da der Name „Winnetou“ keine Unterscheidungskraft für Werke besitzt in denen diese Figur die Hauptrolle spielt.
Der urheberechtliche Titelschutz spielt in der Praxis keine Rolle. Zwar könnte ein Titel theoretisch die geforderte Schöpfungshöhe aufweisen, praktisch wird aber ein reiner Titel kaum die Erfordernisse erfüllen, die das Urhebergesetz aufstellt um urheberechtlichen Schutz erlangen zu können.
Ein wettbewerbsrechtlicher Titelschutz kann in Betracht kommen, wenn Verletzer und Verletzter in einem Wettbewerbsverhältnis stehen, der Verletzter durch die Verletzungshandlung den eigenen Wettbewerb fördern will und die Verletzungshandlung nicht anhand der Vorschriften des Markengesetzes gelöst werden kann (Beispiel: Verwendung des Namens „Bambi“ für eine Schokolade).
Wir stehen als Ansprechpartner für alle Fragen des Titelschutzes, sei es im Rahmen von Titelschutzanzeigen oder im Zusammenhang mit Titelverletzungen, als Ansprechpartner zur Verfügung. Nehmen Sie Kontakt mit uns auf.
zurück