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Urheberrecht

Für den werkschaffenden Künstler steht das Urhebergesetz im Mittelpunkt seines Interesses. Hier wird die Beziehung des Urhebers zu seinem Werk und seine Rechte am Werk geregelt. Darüber hinaus werden im UrhG die Leistungsschutzrechte der ausübenden Künstler und der Tonträgerhersteller normiert.

1. Das Urheberrecht an Werken der Musik

2. Grundlagen

3. Die Schutzdauer des Urheberechts

4. Urheber und Miturheber

5. Schutz des Urheberrechts

6. Das Recht des Urhebers

7. Grundlegende Rechte des Urhebers

8. Die Verwertungsrechte

9. Das Bearbeitungsrecht

10. Die Leistungsschutzrechte

11. Die wirtschaftliche Verwertung des Werkes durch den Musikurheber

 



1. Das Urheberrecht an Werken der Musik

Ausgangspunkt der folgenden Darstellung ist das Urhebergesetz vom 09.09.1965, das im Laufe der vergangenen 40 Jahre zahlreiche Novellierungen erfahren hat. Die letzte Änderung stammt aus dem Jahr 2003 und erfolgte mit dem Gesetz zur Regelung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft vom 10.09.2003 (BGBl. I 2003 S. 1774)
Derzeit arbeitet das Bundesministerium der Justiz an einem „Zweiten Gesetz zur Regelung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft“ (sog. Zweiter Korb).
Darüber hinaus gewinnen auch EU-rechtliche Vorschriften immer mehr Bedeutung. Sogar das Bundesverfassungsgericht hatte sich mit der Frage der urheberechtlichen Gleichstellung von Deutschen und EU-Ausländern auseinander zu setzen (BVerfG GRUR 2001, 499 – Beatles)
Daneben existieren zahlreiche internationale Abkommen (Welturheberrechtsabkommen (WUA), ROM-Abkommen, Genfer-Tonträgerabkommen, TRIPS-Abkommen) die im Einzelfall Bedeutung erlangen können.

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2. Grundlagen

Um sich dem Urheberrecht zu nähern muss man sich zunächst verdeutlichen, was der Gegenstand des Urheberrechtes ist.
Gegenstand des Urheberrechtes ist das Werk. Das Urhebergesetz zählt in § 2 die geschützten Werkarten auf, ohne dass diese Aufzählung allerdings als abschließend zu verstehen wäre.
Ausgangspunkt ist für den Bereich der Musik § 2 Abs. 1 Nr. 2 UrhG. Dieser lautet:
„Zu den geschützten Werken der Literatur, Wissenschaft und Kunst gehören insbesondere:

(...)

2. "Werke der Musik“

(...)

Das Urheberrecht schützt damit die schöpferische Leistung des Werkschaffenden, also des Komponisten oder Texters, und den der Schöpfung zu Grunde liegenden geistigen Gehalt.
Vorraussetzung jedes urheberrechtlichen Schutzes ist die Individualität des Werkes. Dies gilt selbstverständlich auch für Werke der Musik.
Fraglich und in der Rechtslehre zum Teil bestritten ist ob der urheberrechtliche Werkschutz eine gewisse Gestaltungshöhe des Werkes erfordert. Die Rechtsprechung lehnt dies bisher regelmäßig ab. Daher sind auch im Bereich der Musik die für den anspruchsvollen Hörer banal wirkenden Werke der populären Musik problemlos schutzfähig.
Einem nur aus beispielsweise drei Tönen bestehenden Motiv fehlt allerdings regelmäßig der individuelle schöpferische Gehalt und die erforderliche Mindestgestaltungshöhe. Ein besonderes Mindestmaß an Taktzahl oder Tönen zur Erlangung des urheberrechtlichen Schutzes ist aber nicht erforderlich.
Der Melodienschutz gemäß § 24 Abs. 2 UrhG stellt in diesem Zusammenhang einen Sonderfall dar.
Eine Melodie ist eine geordnete und in sich geschlossene Tonfolge, die ein Lied erkennbar prägt. Der für das Urheberrecht bedeutsame schöpferische Gehalt muss sich auch in der Melodie selbst wieder finden.
Zu beachten ist das der in der Musikwissenschaft umstrittenen Melodiebegriff bei der Rechtsanwendung keine Rolle spielt. Das Wort „Melodie“ ist ein Rechtsbegriff.
Der Urheberschutz nach § 24 II UrhG beinhaltet eine objektive und eine subjektive Komponente. Die urheberechtlich geschützte Melodie muss objektiv dem ursprünglichen Werk entnommen sein und der Komponist des neuen Liedes muss das alte Lied gekannt haben und dies bewusst oder unbewusst seiner neuen Komposition zugrunde gelegt haben.
Besondere Beachtung verdient in diesem Fall das Phänomen der sog. „wandernden Melodien“.
Unter wandernden Melodien versteht man eine Melodie, die sich seit langer Zeit (evtl. seit Jahrhunderten) immer wieder in der Musik wieder findet und immer wieder von verschiedenen Komponisten genutzt wurde.
Sollte es zu einem Streit über das Urheberrecht an einer Melodie kommen, so kann sich die Existenz einer wandernden Melodie als Stolperstein für denjenigen erweisen, der sein Urheberrecht verletzt sieht. Der Verletzer kann dann im Prozess das Vorhandensein der wandernden Melodie zu seiner Verteidigung vorbringen. Kann er die Existenz dieser wandernden Melodie beweisen, geht der Prozess für den angeblich Verletzten verloren.
Geschützt ist auch die sog. Entwurfmusik, bei der den ausübenden Künstlern weitgehende Freiheit hinsichtlich der tatsächlichen Gestaltung der Komposition eingeräumt wird. Auch die hieraus folgenden Improvisationen sind urheberechtlich geschützt.

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3. Die Schutzdauer des Urheberrechts

Nach § 64 UrhG erlischt das urheberecht 70 Jahre nach dem Tode des Urhebers. Bei Werken die unter einem Pseudonym oder anonym veröffentlicht wurden erlischt der Schutz bereits 70 Jahre nach der Veröffentlichung. Gibt sich der Urheber in dieser Zeit zu erkennen, genießt das Werk wieder den 70-jährigen Schutz ab Tod des Urhebers.

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4. Urheber und Miturheber

Urheber ist derjenige, der seinem individuellen Geist im Werk Form und Gestalt gegeben hat (Rehbinder, Manfred: „Urheberrecht“).

Das bedeutet: Der Komponist kann als Urheber Werkschutz in Anspruch nehmen.
Eine Miturheberschaft in dem Sinne, dass bei der Werkschaffung mehrere beteiligt sind ist möglich und gerade im Bereich der Musik eher Regel als Ausnahme.

Die Einzelheiten der Miturheberschaft regelt § 8 UrhG. Dieser lautet:
(1) Haben mehrere ein Werk gemeinsam geschaffen, ohne dass sich ihre Anteile gesondert verwerten lassen, so sind sie Miturheber des Werkes.

(2) Das Recht zur Veröffentlichung und zur Verwertung des Werkes steht den Miturhebern zur gesamten Hand zu; Änderungen des Werkes sind nur mit Einwilligung der Miturheber zulässig. Ein Miturheber darf jedoch seine Einwilligung zur Veröffentlichung, Verwertung oder Änderung nicht wider Treu und Glauben verweigern. Jeder Miturheber ist berechtigt, Ansprüche aus Verletzungen des gemeinsamen Urheberrechts geltend zu machen; er kann jedoch nur Leistung an alle Miturheber verlangen.

(3) Die Erträgnisse aus der Nutzung des Werkes gebühren den Miturhebern nach dem Umfang ihrer Mitwirkung an der Schöpfung des Werkes, wenn nichts anderes zwischen den Miturhebern vereinbart ist.

(4) Ein Miturheber kann auf seinen Anteil an den Verwertungsrechten (§ 15) verzichten. Der Verzicht ist den anderen Miturhebern gegenüber zu erklären. Mit der Erklärung wächst der Anteil den anderen Miturhebern zu.
Miturheber sind demnach ähnlich wie Gesellschafter einer Gesellschaft des bürgerlichen Rechts zu behandeln. Aus diesem Grund muss im Einzelfall auch auf die Regeln des Bürgerlichen Gesetzbuches zur Gesamthandsgemeinschaft zurück gegriffen werden, will man Streit- oder Zweifelsfragen klären.
Miturheberschaft bedeutet, dass jeder Beteiligte Urheber ist. Soweit die Komponisten als Urheber Mitglieder der GEMA sind, werden Sie gegenüber der GEMA auch angeben zu welchem Prozentsatz der Einzelne als Miturheber anzusehen ist. Die Ausschüttung der Einnahmen aus der Verwertung des Werkes wird dann auch entsprechend erfolgen.
Im Übrigen ist der Abschluss eines Gesellschaftsvertrages ratsam, der die Einnahmen aus der Verwertung des Werkes als Teil der Gesellschaftseinnahmen vorsieht und der einen Verteilerschlüssel angibt, nachdem die Gewinne aus der künstlerischen Tätigkeit verteilt werden.
Sollte sich die Zusammenarbeit beispielsweise so gestalten, dass ein Beteiligter ein Lied schreibt und ein anderer einen Text für das Lied verfasst, so liegt keine Miturheberschaft vor, da sich beide Werkteile (Text und Musik) getrennt verwerten lassen. Es handelt sich in diesem Fall um eine Werkverbindung nach § 9 UrhG. Jeder Urheber kann dann allerdings vom anderen die Zustimmung zur Verwertung des gemeinsamen Werkes verlangen. Die Schutzdauer des Urheberechtes ist bei Miturheberschaft und Werksverbindung unterschiedlich. Währen bei der Miturheberschaft der Schutz 70 Jahre nach dem Tode des letzten Urhebers erlöscht (§ 65 Abs. 1 UrhG), kann die Schutzfrist bei der Werkverbindung beispielsweise für den Text noch laufen, während die Komposition gemeinfrei wird.

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5. Schutz des Urheberechts

Im Bereich des mit dem Urheberrecht verwandten Gewerblichen Rechtsschutzes wird der sog. Immaterialgüterschutz mit Eintragung in ein staatliches Register erlangt, dass beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) geführt wird.
Die ebenfalls beim DPMA geführte Urheberolle erlangt nur Bedeutung für Werke die unter einem Pseudonym oder anonym veröffentlicht wurden. Der Eintrag im sog. Register anonymer und pseudonymer Werke bewirkt dass das Urheberrecht an anonym bzw. unter Pseudonym veröffentlichten Werken dessen ungeachtet bis zu 70 Jahren nach dem Tode des Urhebers geschützt ist. Das DPMA prüft die wahre Urheberschaft nicht.
Für das Urheberrecht ist die Eintragung in ein Register grundsätzlich nicht erforderlich, da das Urheberrecht bereits Kraft Gesetz geschützt ist. Erforderlich ist lediglich, dass der Nachweis der eigenen Urheberschaft geführt werden kann.
Der Urheber genießt somit den Schutz des Urhebergesetzes mit der Werkschaffung, d.h. mit dem Vorgang des Komponierens an sich. Eines formalen Aktes bedarf es nicht.
Wichtig ist allerdings, dass der Urheber den Zeitpunkt der Werkschaffung dokumentiert. Sollte sein Werk ohne seinen Willen genutzt werden oder sich ein anderer als Urheber gerieren, so kann die eigene Urheberschaft nachgewiesen werden und gegen den Verletzer des Urheberrechts vorgegangen werden.
Die sicherste Methode zum Werkschutz ist die Hinterlegung des Werks bei Notaren, Rechtsanwälten oder bei der Writers guild of germany in Hamburg.
Eine gängige und oft praktizierte Methode ist das Verschicken der Komposition auf einem Tonträger per Einschreiben an sich selbst. Absolute Sicherheit entsteht hierdurch allerdings nicht, da in diesem Zusammenhang durchaus eine Manipulation möglich ist. Dem Einwand der Manipulation sähe man sich immer dann ausgesetzt, wenn es zum Streit um die Urheberschaft kommt.

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6. Das Recht des Urhebers

§ 11 UrhG lautet: „Das Urheberrecht schützt den Urheber in seinen geistigen und persönlichen Beziehungen zum Werk und in der Nutzung des Werkes. Es dient zugleich der Sicherung einer angemessenen Vergütung für die Nutzung des Werkes.“
Seit der Novelle des UrhG im Jahr 2002 wurde mit der obigen Formulierung der sog. Beteiligungsgrundsatz in das Gesetz aufgenommen, dass nun ausdrücklich vorsieht, dass der Urheber an der wirtschaftlichen Verwertung seines Werkes angemessen zu beteiligen ist.
Nicht alle Rechte des Urhebers spielen für Musiker und Komponisten eine Rolle, aus diesem Grund werden hier nur die Rechte behandelt, die für den Musiker und Komponisten von besonderem Interesse sind.

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7. Grundlegende Rechte des Urhebers

§ 12 UrhG (Das Recht zur Veröffentlichung):
Der Urheber allein bestimmt, ob und wann sein Werk der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wird. Nach der Erstveröffentlichung kann der Urheber gegen weitere Veröffentlichungen lediglich aufgrund der Verletzung der Nutzungsrechte vorgehen. Von einer Veröffentlichung spricht man dann, wenn der Urheber das Werk einer größeren Anzahl von Personen zugänglich gemacht hat, die sich nicht voneinander abgrenzen lassen. Das Versenden einer Demo-CD an ein Label ist damit noch keine Veröffentlichung. Trotzdem sollte vor dem Versenden sicher gestellt werden, dass die eigene Urheberschaft dokumentiert ist (s.o. Nr. 4).
§ 13 UrhG (Anerkennung der Urheberschaft):
Der Urheber hat ein Recht darauf, dass das Werk mit der Bezeichnung des Urhebers versehen wird. D.h. Komponist und Texter haben das Recht, dass sie bei der Veröffentlichung eines Tonträgers im Booklet genannt werden.
§ 14 UrhG (Schutz vor Entstellung des Werkes):
Geschützt ist die so genannte „Werkintegrität“. Das heißt der Urheber muss Entstellungen und Verfremdungen seines Werkes nicht hinnehmen.
Die maßgeblichen Gerichtsentscheidungen die sich mit der Werksentstellung beschäftigen haben ganz überwiegend Fallgestaltungen aus dem Bereich der bildenden Künste zum Gegenstand.
Fallgestaltungen aus dem Bereich der Musik, sind schwer vorstellbar, könnten sich beispielsweise dann ergeben, wenn eine Komposition mit einem extremistischen oder pornographischen Text unterlegt wird. Dies wäre allerdings eine Frage des Einzelfalles.

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8. Die Verwertungsrechte

Die Verwertungsrechte unterscheiden sich in Rechte der körperlichen und Rechte der unkörperlichen Verwertung. Diese Rechte stehen dem Urheber zu und können von diesem wahr genommen werden. Für alle genannten Nutzungsarten entsteht ein Vergütungsanspruch des Urhebers. Der Urheber selbst wird oft überfordert sein, wenn er seine Vergütungsansprüche gegenüber den Nutzern geltend machen möchte. Aus diesem Grund entscheiden sich Urheber und ausübende Künstler im Bereich der Musik oft dafür Mitglied einer Verwertungsgesellschaft zu werden (GEMA bzw. GVL). Die Verwertungsgesellschaften fungieren quasi als Inkassounternehmen und machen die Vergütungsansprüche der Urheber gegenüber den Nutzern geltend. Im folgenden werden die einzelnen Verwertungsrechte kurz bezeichnet und beschrieben.
a. § 16 UrhG (Vervielfältigungsrecht):

Gegenstand dieser Bestimmung ist das Recht zur Herstellung von Vervielfältigungsstücken eines Werkes. Es ist in diesem Zusammenhang unerheblich ob die Kopien das Werk lediglich dauerhaft oder nur vorübergehend reproduzieren. Darüber hinaus liegt bereits eine Vervielfältigung vor, wenn das hergestellte Exemplar nur mittelbar der Wahrnehmung dient. Das bedeutet, dass bereits der Upload auf einen Server eine Vervielfältigung darstellt. Sogar die kurzfristige Speicherung im Arbeitsspeicher eines Computers (RAM-Speicher) während des Surfens im Internet erfüllt den Vervielfältigungsbegriff. § 44 a UrhG nimmt allerdings diejenigen Vorgänge vom Verfügungsrecht des Urhebers aus, die technisch erforderlich sind um das Werk technisch zu übermitteln. Hierdurch werden Provider und Teledienste weitgehend geschützt.
Die Übertragung auf Bild- und Tonträger ist problemlos als eine Vervielfältigung des Werkes anzusehen.

Exkurs: Die Privatkopie

§ 53 UrhG lässt die Anfertigung von„einzelnen Vervielfältigungsstücken“ zum Privatgebrauch zu. Nicht zulässig ist allerdings die Anfertigung einer Kopie mit der Absicht diese an Dritte weiter zu geben.
Was unter „einzelnen Vervielfältigungsstücken“ zu verstehen ist, ist nicht abschließend geklärt. In der juristischen Fachliteratur und der Rechtssprechung ist regelmäßig von Zahlen zwischen drei und sieben zu lesen. Diese Festlegung ist allerdings willkürlich. Dessen ungeachtet, ist die Umgehung eines technischen Schutzes (z.B. Digital Right Management) gemäß § 95 a UrhG grundsätzlich unzulässig. Dieser darf also auch nicht umgangen werden, wenn man lediglich beabsichtigt eine Privatkopie zu erstellen. Werke die mit technischen Maßnahmen geschützt sind, müssen allerdings als solche gekennzeichnet werden (§ 95 d UrhG).

b. § 17 UrhG (Verbreitungsrecht):
Unter Verbreitungsrecht versteht der Gesetzgeber das Recht des Urhebers sein Werk bzw. Vervielfältigungsstücke seines Werkes anzubieten und in Verkehr zu bringen. Das Verbreitungsrecht umfasst ganz explizit die physische Verbreitung. Das reine zu Gehör bringen ist vom Veröffentlichungsrecht umfasst. Ein Werk gilt dann als in Verkehr gebracht, wenn es einem Dritten, der nicht in persönlicher Beziehung zum Urheber steht zur Kenntnis gebracht wird. § 17 Abs. 2 UrhG regelt die Erschöpfung. Dies bedeutet, dass wenn ein Werk im Geltungsbereich des UrhG veräußert ist, die weitere Verbreitung vom Urheber nicht unterbunden werden kann.

Exkurs: Die Online-Erschöpfung

Umstritten ist die Frage, ob mit dem Online-Vertrieb von Tonträgern die Erschöpfung eintritt. Wörtlich trifft die Vorschrift den Fall des Online-Vertriebes nicht, da das Gesetz von dem Fall ausgeht, dass der Urheber selbst Vervielfältigungsstücke herstellt und diese veräußert. Im Online-Bereich werden die Vervielfältigungsstücke vom Erwerber selbst hergestellt. In der Literatur wird versucht diese Lücke durch eine entsprechende Anwendung der Vorschrift zu schließen. Die Frage ist allerdings derzeit strittig.

c. § 19 UrhG (Das Aufführungsrecht):
Das Aufführungsrecht bezeichnet das Recht das Werk öffentlich zu Gehör zu bringen oder bühnenmäßig darzustellen.
Im Bereich der Musik muss in diesem Zusammenhang zwischen musikdramatischen Werken (sog. „große Münze“) und der bloßen Musikaufführung (sog. „kleine Münze“) unterschieden werden. Bedeutung gewinnt diese Unterscheidung für die Frage, ob die Rechte von der GEMA wahr genommen werden können oder nicht. Die GEMA nimmt lediglich die Rechte in Bezug auf die „kleine Münze“ wahr, darüber hinaus werden die Rechte vom Urheber selbst oder von den Bühnenverlagen wahr genommen. Der Bundesgerichtshof hat zur Unterscheidung in dieser Frage ausgeführt, dass zur Zuordnung in den Bereich der „großen Münze“ ein Handlungsablauf über das reine Zu-Gehör-Bringen erkennbar sein muss. Die Wahrnehmung der Rechte durch die GEMA erfolgt selbstverständlich nur dann, wenn der Urheber GEMA Mitglied ist.

d. § 19 a UrhG (Das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung):
Durch diese Vorschrift erhielt der Urheber das Recht, sein Werk drahtgebunden oder ungebunden der Öffentlichkeit zugänglich zu machen. Hierzu zählt auch das Recht, das Werk in digitalen Netzen zur Verfügung zu stellen.

e. § 20 UrhG (Das Senderecht):
§ 20 UrhG behandelt das Recht zur öffentlichen Zugänglichmachung mittels Ton- oder Fernsehfunk. Die Unterscheidung zu § 19 a UrhG ist nicht ganz klar, im Allgemeinen wird jedoch danach unterschieden, ob ein Programm angeboten wird oder nicht. Im ersten Fall geht man von der Anwendbarkeit des § 20 UrhG aus.

f. § 21 UrhG (Das Recht zur Wiedergabe durch Bild- und Tonträger):
Diese Vorschrift bezeichnet das Recht das Werk auf Bild- und Tonträgern öffentlich zugänglich zu machen. Die öffentliche Wiedergabe von veröffentlichten Tonträgern wird als Zweitverwertung bezeichnet.
g. § 22 UrhG (Das Recht der Wiedergabe von Funksendungen):
Dieses Recht beschreibt das Recht zur Widergabe in Gaststätten, Kaufhäusern oder Telefonwarteschleifen.

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9. Das Bearbeitungsrecht

a. Coverversionen:

Nach § 23 UrhG können Bearbeitungen und andere Umgestaltungen des Werkes nur mit Zustimmung des Urhebers erfolgen. Im Bereich des Urheberrechtes an Werken der Musik ist zu differenzieren zwischen Interpretationen und Neubearbeitungen. In diesem Bereich gewinnt die Frage hinsichtlich der Einordnung von Coverversionen Bedeutung.
Hier gibt es zwei Möglichkeiten. Wird das Werk lediglich nachgespielt, so ist dies erlaubnisfrei möglich so lange das Werk bereits veröffentlicht ist. Zur Erinnerung: Der Urheber hat das ausschließliche Recht zur Erstveröffentlichung, das bedeutet, dass der Urheber auch Coverversionen unterbinden kann, so lange das Lied noch nicht veröffentlicht ist.
Selbstverständlich hat der Urheber für die Nutzung des Werkes in allen Formen einen Vergütungsanspruch. D.h. wird seine Komposition gecovert hat er Anspruch auf Zahlung von Lizenzgebühren. Bei GEMA Mitgliedern werden diese Lizenzen an die GEMA gezahlt, die diese an ihre Mitglieder abführt.

b. Bearbeitungen:

Abzugrenzen von der Coverversion ist die Bearbeitung des Werkes. Von einer Bearbeitung spricht man, wenn ein bestehendes Werk so umgearbeitet wird, dass ein neues Werk entsteht, dass bereits bestehende Werk allerdings in seinem Charakter weiter erkennbar bleibt. Im Gegensatz zur Coverversion handelt es sich also bei der Bearbeitung nicht um ein einfaches Nachspielen des Werkes, sondern um eine Umgestaltung. Die Grenzen sind hierbei fließend und eine Entscheidung ob eine Coverversion vorliegt oder nicht kann nur im Einzelfall getroffen werden.
Im Gegensatz zur Coverversion müssen für Bearbeitungen die Genehmigung des Urhebers bzw. des Musikverlages eingeholt werden.
Durch die Bearbeitung erlangt der Bearbeiter ein eigenes Urheberecht.

Exkurs: Die Bearbeitung von gemeinfreien Werken

Das Urheberrecht ist zeitlich beschränkt. Es besteht selbstverständlich zu Lebzeiten des Urhebers und erlischt 70 Jahre nach dem Tode des Urhebers. In diesem Zusammenhang sei kurz erwähnt, dass das Urheberrecht vererblich ist (§ 28 UrhG). Nach Ablauf von 70 Jahren nach dem Tode des Urhebers werden die Werke gemeinfrei. Das bedeutet alle Verwertungs- und Nutzungsrechte erlöschen und das Werk von jedermann vervielfältigt oder öffentlich aufgeführt werden kann. Da durch die Bearbeitung ein neues Urheberecht entsteht, ist vorstellbar, dass ein gemeinfreies Werk der Allgemeinheit durch ein Bearbeitung quasi wieder entzogen werden kann. Der Gesetzgeber hat allerdings an diesen Fall gedacht und in § 3 S.2 UrhG bestimmt, dass die geringfügige Bearbeitung eines gemeinfreien Werkes nicht als selbständiges Werk schutzfähig ist.

c. Parodien:
Die Parodie kann zustimmungsbedürftige Bearbeitung oder freie Benutzung sein. Die freie Benutzung eines Werkes ist in § 24 UrhG geregelt. Demnach kann ein Werk, dass in freier Benutzung des Werkes eines anderen entstanden ist, ohne dessen Zustimmung veröffentlicht und verwertet werden.
Auch hier stellt sich regelmäßig die schwierige Frage, ob das ursprüngliche Werk lediglich als Inspiration diente und ob es sich bei dem neuen Werk tatsächlich um ein selbständiges Werk handelt.
Verkompliziert wird die Situation durch den sog. starren Melodienschutz des § 24 II UrhG. Diese Bestimmung schließt die Zulässigkeit der freien Benutzung für den Bereich der Musik aus, wenn einem Lied die Melodie entnommen wird und einem neuen Lied zugrunde gelegt wird. Darüber hinaus muss sich die Parodie auf das parodierte Werk beziehen und mit diesem in thematischer Weise auseinander setzen. Richtet sich die Parodie gegen Dritte, wird das Werk nicht mehr als Parodie anerkannt. Es liegt dann eine zustimmungsbedürftige Bearbeitung vor.
Zusammenfassend kann man sagen, dass im Geltungsbereich des UrhG eine Parodie eines Werkes der Musik nicht leicht verfasst werden kann. Will man in diesem Bereich parodieren, empfiehlt es sich, sich der Stilmittel des parodierten Künstlers zu bedienen und ein eigenes Werk zu schaffen.
Ein gutes Beispiel hat das Komikerduo „Mundstuhl“ geliefert. Mit ihrem Stück „Wurstwasser“ parodierten sie die Band Rammstein. Hierbei komponierten sie ein Rammstein-typisches Gitarrenriff, dass dem Lied sein Gepräge gibt und imitierten die Art des von Rammstein verwendeten Gesanges.
d. Musikzitat:

§ 51 UrhG regelt das Zitatrecht. Im Bereich der Musik ist die Grenze zwischen Musikzitat und unzulässiger Entlehnung schwierig zu bestimmen. Grundsätzlich muss die Struktur des zugrunde gelegten Werkes unangetastet bleiben und übernommen werden. Das Zitat muss für den Hörer sofort als nicht zum übrigen Werk passend erkannt werden. Darüber hinaus muss Sinnbezug zu dem neuen Werk hergestellt werden, der über das reine Hören weitere Assoziationen bezweckt. Hieran fehlt es oft bei einem reinen Mix. Dieser kann im Zitatrecht keinen Anker finden.
Zulässig ist jedoch nur das Zitieren einzelner Stellen. Auch hier ist keine allgemeingültige Angabe hinsichtlich des zulässigen Umfangs möglich.

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10. Die Leistungsschutzrechte

Von den Urheberrechten sind die Leistungsschutzrechte zu unterscheiden. Die Leistungsschutzrechte gewähren den ausübenden Künstlern (Interpreten) einen dem Urheberrecht angepassten Schutz. Bei den ausübenden Künstlern handelt es sich um Musiker, die fremde Werke nach- oder einspielen, d.h. Session Musiker wie z.B. Studio- oder Rundfunkmusiker. Sie sind nicht selbst Werkschaffende sondern interpretieren die Werke anderer. Trotzdem bedürften die Leistungen der ausübenden Künstler eines Schutzes.
Alle Personen, die eine schutzwürdige künstlerische Leistung erbringen, können sich somit auf ihre Leistungsschutzrechte berufen. Hierzu zählen z.B. Sänger und Musiker. Das ROM-Abkommen hat den leistungsrechtlichen Schutz auf diejenigen ausgedehnt, die an der künstlerische Darbietung mitwirken, wie beispielsweise Dirigenten und Tonregisseure. Leistungsschutz und Urheberschutz stehen grundsätzlich unabhängig nebeneinander, so dass auch die Schutzrechte voneinander unabhängig geltend gemacht werden können. Ist der ausübende Künstler allerdings auch Urheber und ist der Vorgang der Werkschaffung untrennbar mit der künstlerischen Leistung verbunden, tritt der Leistungsschutz hinter dem Urheberschutz zurück.
Ob auch der Tonmeister den Schutz der Leistungsrechte genießt ist umstritten. Zum einen wird vertreten, der Tonmeister arbeite an modernen Studioproduktionen wesentlich mit und bestimmt so auch die letztliche Form des Werkes. Demgegenüber über steht die Rechtsprechung die den Standpunkt vertritt, der Tonmeister bestimme nur die Art der Werkwiedergabe.

a. Recht auf Anerkennung und Verbotsrecht bei Beeinträchtigung
Die ausübenden Künstler haben zunächst das Recht auf Anerkennung als ausübender Künstler gemäß § 74 UrhG, dass heißt einen Recht auf Namensnennung. Genannt werden muss entweder der individuelle Name oder der Namen der Musikergruppe, wenn die Nennung der Einzelnamen unverhältnismäßig ist.
Darüber hinaus haben die ausübenden Künstler gemäß § 75 UrhG ein Recht darauf die beeinträchtigende Darbietung zu verbieten.

b. Aufnahme, Vervielfältigung und Verbreitung; Öffentliche Widergabe
Auf der verwertungsrechtlichen Seite haben die ausübenden Künstler so genannte Erst- und Zweitverwertungsrechte bzw. Vergütungsansprüche.
Das bedeutet, die ausübenden Künstler können die Erstverwertungsrechte (das Aufnahme-, Vervielfältigungs- und Verbreitungsrecht) gegen Lizenzzahlung übertragen. Daneben haben
Sie das Recht der öffentlichen Wiedergabe gemäß § 78 UrhG bzw. auf angemessene Vergütung bei öffentlicher Widergabe ihrer erlaubtermaßen aufgenommenen Darbietungen.
Zu beachten ist, dass bei Zustimmung zur Erstverwertung keine Möglichkeit mehr besteht, die Zweitverwertung zu verbieten. Der ausübende Künstler ist dann auf die Geltendmachung seiner Vergütungsansprüche beschränkt.

c. Ausübende Künstler als Arbeitnehmer oder Dienstverpflichtete
Im Rahmen von Arbeits- oder Dienstverhältnissen stellt sich regelmäßig die Frage in wie weit der Dienstherr oder Arbeitgeber zur Verwertung der künstlerischen Leistungen berechtigt ist. Diese Frage regelt der für Urheber geltende § 43 UrhG, der auch für die ausübenden Künstler Anwendung findet. Die Antwort findet sich daher zunächst im Arbeits- bzw. Dienstvertrag. Dieser gibt im allgemeinen Auskunft darüber, zu welchen Bedingungen die künstlerischen Leistungen benutzt werden dürfen. Es ergibt sich beispielsweise aus dem Arbeitsvertrag eines Rundfunkmusikers, dass dessen Darbietung im Rundfunk gesendet werden darf.

d. Leistungsschutzrecht des Tonträgerherstellers
Die Herstellung eines Tonträgers ist mit erheblichen finanziellen Belastungen verbunden. Aus diesem Grund hat der Gesetzgeber den Tonträgerherstellern in § 85 UrhG ein eigenes Verwertungsrecht zuerkannt. Der Tonträgerhersteller hat das ausschließliche Recht den Tonträger zu vervielfältigen, zu verbreiten und öffentlich zugänglich zu machen. Dieses Recht ist übertragbar. In Vertriebsverträgen wird dieses Recht des Tonträgerherstellers dem Vertrieb (üblicherweise exklusiv) übertragen.
Im Verhältnis zu den ausübenden Künstlern hat der Tonträgerhersteller einen Anspruch auf Beteiligung an der Vergütung die dem ausübenden Künstler bei öffentlicher Wiedergabe des Werkes zusteht (§ 85 UrhG). Diese Konstellation ist in der Praxis unproblematisch, da die Rechte der ausübende Künstler und Tonträgerhersteller von der GVL wahr genommen werden. Die GVL ist wie die GEMA eine Verwertungsgesellschaft. Einzelheiten zu den Verwertungsgesellschaften folgen unten.

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11. Die wirtschaftliche Verwertung des Werkes durch den Musikurheber

Das Urheberrecht bzw. die Verwertungsrechte an sich sind für den Urheber wirtschaftlich uninteressant. Seine wirtschaftliche Bedeutung erlangt das Urheberrecht mit der Möglichkeit Dritten gemäß § 31 Abs. 1 UrhG Nutzungsrechte (sog. Lizenzen) einzuräumen.
Die Einräumung der Nutzungsrecht kann in zweifacher Form erfolgen. Es können ausschließliche und einfache Nutzungsrechte eingeräumt werden.
Die Einräumung der Nutzungsrechte kann inhaltlich beschränkt werden. Es können beispielsweise inhaltliche Beschränkungen vereinbart werden. Demnach können die Nutzungsrechte am Recht zur Vervielfältigung, das Aufführungs-, Sende- und Vorführrecht getrennt vergeben werden.
Innerhalb der Einräumung von Nutzungsrechten kann die Rechtsübertragung weiter auf einzelne Nutzungsarten beschränkt werden.

§ 31 Abs. 4 UrhG bestimmt, dass Nutzungsrechte nicht für Nutzungsarten eingeräumt werden können, die noch nicht bekannt sind. Dies gewinnt besondere Bedeutung im Zusammenhang mit der Auslegung von Altverträgen. Besteht beispielsweise die Möglichkeit ein Werk an dem Anfang der 90’iger Jahre ein Nutzungsrecht erworben wurde heute beispielsweise im Wege des Online-Vertriebes zum download zur Verfügung zu stellen. In diesem Zusammenhang gibt es zahlreiche Gerichtsentscheidungen. Von der Entscheidung der Frage, ob es sich um eine neue Nutzungsart handelt, hängt es ab, ob der Urheber das neue entstandene Nutzungsrecht einem Dritten einräumen kann, oder ob der alte Vertragspartner auch weiter (möglicherweise alleiniger) Inhaber des Nutzungsrechtes bleibt.
Sollte bei der Einräumung eines Nutzungsrechtes nicht bestimmt werden, auf welche Nutzungsart sich die Rechtseinräumung bezieht, so bestimmt sich diese nach den von den Parteien zugrunde gelegten Vertragszweck. Diese Bestimmung in § 31 Abs. 5 UrhG normiert die sog. Zweckübertragungstheorie. Da die urheberechtlichen Befugnisse grundsätzlich dem Urheber zugeordnet sind, habe sie die Tendenz so weit wie möglich bei diesem zu verbleiben. Es wird daher unterstellt, dass der Urheber im Zweifel nicht mehr Rechte übertragen wollte, als zur Erreichung des Vertragszwecks notwendig sind.
Wir stehen bei allen Fragen der Urheber- und Leistungsschutzrecht sowie bei Fragen der wirtschaftlichen Verwertung und dem Schutz des Werkes sowie der Verfolgung von Urheberrechtsverletzungen (nicht nur im Bereich der Musik) als Ansprechpartner zur Verfügung. Nehmen Sie Kontakt mit uns auf.

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