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Vertragsformen

Auf dieser Seite finden Sie Erläuterungen zu den im Bereich des Musikrechts gängigen Vertragsformen.

1. Der Wahrnehmungsvertrag mit den Verwertungsgesellschaften

2. Bandübernahmevertrag

3. Künstlerexklusivvertrag

4. Sonstige Verträge

 



1. Der Wahrnehmungsvertrag mit den Verwertungsgesellschaften

Die Verwertungsgesellschaften (im Bereich der Musik insbesondere die GEMA und die GVL) nehmen die Rechte ihrer Mitglieder wahr. Grundlage der Rechtewahrnehmung ist ein Wahrnehmungsvertrag zur kollektiven Wahrnehmung der Nutzungsrechte. Die Urheber räumen den Verwertungsgesellschafen ausschließliche Nutzungsrechte ein und erteilen einen Wahrnehmungsauftrag. Zu beachten ist, dass bei Einräumung von ausschließlichen Nutzungsrechten auch der Urheber selbst nicht mehr zur Nutzung berechtigt ist und er auch keinem Dritten Rechte einräumen kann. Nach der Novelle des Urhebergesetzes besteht allerdings die Möglichkeit, ausschließliche Nutzungsrechte unter dem Vorbehalt der Nutzung durch den Urheber einzuräumen (§ 31 Abs. 3 S. 2 UrhG)
Nur die Verwertungsgesellschaften können dann den Nutzern einfache Nutzungsrechte einräumen und die unbefugte Nutzung verfolgen.
Der Wahrnehmungsvertrag ist eine besondere Form des urheberechtlichen Nutzungsvertrages. In diesem Zusammenhang wird diskutiert, ob die Vorschriften des Urhebergesetzes über die Einräumung von Nutzungsrechten auf Wahrnehmungsverträge anwendbar sind. Die Rechtsprechung und die wohl herrschende Meinung bejahen dies, so dass die Einräumung von Rechten zur Wahrnehmung in Bezug auf noch nicht bekannte Nutzungsarten nicht möglich ist.
Aktuell wurde diese Frage bei der Nutzung von Werken der Musik als Handyklingeltöne (Ruftonmelodien). Bei der Nutzung als Rufton besteht die Problematik darin, dass neben der Einholung der Rechte bei der GEMA unter Umständen auch das Einverständnis des Urhebers eingeholt werden muss, da Klingeltöne das Musikstück zum Teil erheblich entstellen und der Urheber die Entstellung, wie ausgeführt, nicht dulden muss. Darüber hinaus kann in der Gestaltung eines Klingeltones auch die Änderung eines Werkes liegen. Auch hierzu muss der Urheber oder evtl. ein Musikverlag, der die diesbezüglichen Rechtes des Urhebers wahr nimmt, seine Zustimmung erteilen. Die Nutzung als Ruftonmelodie erfordert demnach eine gute Zusammenarbeit zwischen Urheber, Musikverlag, GEMA und Nutzern. Die GEMA hat hierzu ein formalisiertes Verfahren entwickelt. Diese Rechte waren in alten GEMA Wahrnehmungsverträge nicht genannt. Die GEMA vertrat zwar zunächst die Ansicht, dass ihr auch die Wahrnehmung dieser Nutzungsrechte eingeräumt war, hat diese Nutzung allerdings nun in ihren neuen Wahrnehmungsvertrag ausdrücklich aufgenommen und Urheber bzw. Musikverlage mit Altverträgen gebeten eine Klarstellung zum Berichtigungsvertrag zu unterschreiben. Sollte ein GEMA Mitglied somit noch einen Altvertrag haben und der Änderung nicht zugestimmt haben, kann er die Rechte an der Nutzung als Klingelton somit selbst wahr nehmen. Ob dies angesichts der überlaufenen Marktes mit ca. 80 Unternehmen, die eine unüberschaubare Zahl von Klingeltönen anbieten, sinnvoll ist, muss jeder Urheber selbst entscheiden. Die GEMA führt eine „Negativ-Liste“ auf der die Mitglieder genannt sind, die der Rechtewahrnehmung durch die GEMA im Rahmen der Nutzung als Klingelton widersprochen haben.
Neben der Beauftragung zur Rechtewahrnehmung werden den Verwertungsgesellschaften die urheberechtlichen Vergütungsansprüche abgetreten.
Zu beachten ist, dass die Urheber auch die künftig entstehenden Rechte der GEMA zur Wahrnehmung übertragen. Das bedeutet, dass auch die Rechte an neue Kompositionen der GEMA zu Wahrnehmung übertragen werden.
Die GEMA nimmt somit alle Rechte (ob gegenwärtig oder zukünftig erst entstehend) ihrer Mitglieder wahr. Zum Teil wird irrtümlich angenommen, die Rechte werden von der GEMA nur nach Anmeldung der Komposition wahr genommen. Die Anmeldung ermöglicht der GEMA lediglich die Nutzung des Titels leichter kontrollieren zu können.
Auch die GVL schließt mit den ausübenden Künstlern Wahrnehmungsverträge ab. Zu erwähnen ist in diesem Zusammenhang die Unterscheidung zwischen der Erst-, Zweit-, und Drittauswertung. Die Erstverwertung liegt regelmäßig in den Händen des ausübenden Künstlers. Dieser selbst kann entscheiden, mit wem er einen Vertrag schließt. Ein Studiomusiker kann beispielsweise selbst entscheiden ob und zu welchen Konditionen er bereits ist, bei der Aufnahme eines Tonträgers mitzuwirken. Im Rahmen der Zweitauswertung hat er diese Möglichkeiten nicht. Er kann beispielsweise nicht kontrollieren, wann und wo der bereits aufgenommene Tonträger öffentlich wiedergegeben wird. Dies kontrolliert die GVL und beteiligt die ausübenden Künstler an den Einnahmen.

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2. Bandübernahmevertrag

Das Wesen des Bandübernahmevertrages (oder Tonträgerlizenzvertrages) erklärt sich aus dem Wort an sich. Die Vertragspartner des Bandübernahmevertrages sind der wirtschaftliche Produzent einerseits sowie ein Tonträgerhersteller auf der anderen Seite. Wirtschaftlicher Produzent ist derjenige der die Aufnahme auf eigene Kosten und eigenes Risiko durchführt. Dies kann ein Tonträgerunternehmen, eine Produktionsunternehmen, ein Künstler selbst oder eine Band sein.
Nach Fertigstellung der Aufnahme kann der wirtschaftliche Produzent nun selbst Tonträger herstellen und vertreiben bzw. vertreiben lassen oder lediglich die fertige Aufnahme (das „Band“) einem Tonträgerunternehmen zur Verfügung stellen (bzw. „übernehmen“ lassen), die dann ihrerseits Tonträger herstellt und vertreibt oder vertreiben lässt. Dementsprechend wird der Vertrag, der zwischen dem wirtschaftlichen Produzenten und dem Tonträgerunternehmen geschlossen wird als Bandübernahmevertrag bezeichnet.
Im Bandübernahmevertrag werden die Leistungsschutzrechte der ausübenden Künstler und die Tonträgerleistungsschutzrechte zur Nutzung übertragen.
Beim Abschluss von Bandübernahmeverträgen sind die Kosten der Aufnahme zunächst vom wirtschaftlichen Produzenten zu tragen. Dieser muss die Verträge mit den ausübenden Künstlern und dem künstlerischen Produzenten schließen und somit in Vorleistung treten. Dieser Nachteil wird dadurch ausgeglichen, dass im Rahmen von Bandübernahmeverträgen sehr hohe Vorschüsse und Lizenzen gezahlt werden, die deutlich über den Lizenzen von etwa Künstlerexklusivverträgen liegen.
Die Folge dieses Umstandes ist, dass bekannte Künstler die sich des Erfolges ihrer Aufnahme sicher sein können häufig mit dem Abschluss eines Bandübernahmevertrages günstiger fahren als mit anderen Verträgen.
Im Bandübernahmevertrag werden regelmäßig alle gewerblichen Schutzrechte, sowie alle persönlichkeitsrechtlichen Ansprüche übertragen. Darüber hinaus werden detailliert die beabsichtigten Nutzungsarten übertragen.

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3. Künstlerexklusivvertrag

In einem Künstlerexklusivertrag überträgt der Künstler seine Leistungsschutzrechte einem Tonträgerunternehmen. Dieses ist dann ausschließlich berechtigt die gegenwärtigen (und zukünftigen) Aufnahmen zu nutzen. Der Künstlerexklusivvertrag bindet einen Künstler sehr eng. Dieser engen Bindung muss mit einer interessengerechten Laufzeitregelung im Vertrag Rechnung getragen werden. Verträge, die eine überlange Bindung eines Künstlers vorsehen werden von der Rechtsprechung als sittenwidrig und damit nichtig angesehen.
Bei Abschluss eines Künstlerexklusivvertrages werden alle im Zusammenhang mit den Aufnahmen entstehenden Kosten durch das Tonträgerunternehmen gezahlt. Der Künstler selbst erhält eine prozentuale Beteiligung, die sich am Händlerabgabepreis (gängigste Form), dem Nettodetailpreis oder dem Großhandelspreis orientiert. Regelmäßig vereinbart werden Auszahlungen nach Abzug von Kosten für die Technik und Hüllengestaltung (sog. „technische Abzüge“) darüber hinaus wird oft der Abzug bzw. die Verrechenbarkeit von Kosten für die Videoproduktion vereinbart.
Die Beteiligung an den Verkäufen wird oftmals gestaffelt. D.h. je mehr Exemplare verkauft werden, desto höher wird die prozentuale Beteiligung des Künstlers.

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4. Sonstige Verträge

Neben den oben genannten Vertragstype gibt es zahlreiche weitere Vertragsformen: Producerverträge des künstlerischen Produzenten mit Tonträgerherstellern, die die Bedingungen und die Vergütung seiner Arbeit regeln. Vertriebsverträge, die keinen urheberechtlichen Bezug aufweisen, sondern das Verhältnis von Tonträgerhersteller zum Vertrieb regeln. Sampling- und Remixverträge, in denen die Rechtsbeziehung zwischen Urheber, ausübenden Künstlern und dem Tonträgerhersteller oder Musikverlag des als Vorlage dienenden Werkes und des Bearbeiters bzw. des Komponisten des neuen Musikstückes geklärt werden. Labelverträge, die die Rechtsbeziehung eines Labels und eines Tonträgerherstellers ausgestalten. Der Labelvertrag hat strukturelle Ähnlichkeiten zum Bandübernahmevertrag. Verträge über die Herstellung von Merchandise. Veranstaltungs- und Künstlerbetreuungsverträge (Managementverträge). Besonders im Rahmen der Künstlerbetreuung besteht erhöhter Regelungsbedarf. Die gesetzlichen Regelungen zur Vertretung müssen berücksichtigt werden, insbesondere die Regelungen über die Erteilung der Vollmacht und deren Wirkung. Außerdem muss die Vergütung des Managers oder Agenten geregelt werden. Weniger für den Musiker selbst als für ein Tonträgerunternehmen gewinnen Verträge über die Produktion von Videoclips immer mehr an Bedeutung. Die Nutzung von Musik für Filme oder Werbespots bedarf besonderer vertraglicher Regelungen. Darüber hinaus haben auch Regisseur und Darsteller Urheberrechte, die im Rahmen der abzuschließenden Verträge von Bedeutung sind. Schließlich entsteht mit der Gründung einer Band eine Gesellschaft des bürgerlichen Rechts (GbR). Um die Rechtsbeziehungen dieser GbR zu regeln empfiehlt es sich einen schriftlichen Vertrag zu schließen. Ein Vertragsmuster steht im Downloadbereich zur Verfügung.

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Bei allen Fragen im Zusammenhang mit den im Musikbusiness abzuschließenden Verträgen stehen wir als Ansprechpartner zur Verfügung. Nehmen Sie Kontakt mit uns auf.